Fachbeiträge • 4
- 1. Verfahrensinformation zu 2 B 6.18Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 2 B 6.18Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 B 6.18, Beschluss vom 20. August 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.03.2019 - 2 BvR 2432/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2432/18 |
| Entscheidungsdatum : | 28. März 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn P …, |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Lober,
Markomannenstraße 11, 50679 Köln -
| gegen |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. März 2019
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski |