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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.06.2003 - 1 C 12/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 12/03 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juni 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 26.03.2003; OVG 18 A 3589/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juni 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die Revision ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und daher kein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist. Darauf ist bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.