BGH
16. Juli 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 16.07.2009 - 5 StR 221/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 221/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp