BGH
22. November 2010
>
BGH
16. Dezember 2010
>
BGH
1. Februar 2011
>
BGH
17. März 2011
>
BGH
5. Mai 2011
>
BGH
30. November 2011
>
BGH
11. Juni 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.06.2012 - AnwZ (B) 74/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (B) 74/07 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juni 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederaufnahme vom 7. Mai 2012
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am 11. Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 7. Mai 2012 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten zurückgewiesen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 30. November 2011 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen hat, beantragt der Antragsteller mit am 9. Mai 2012 eingegangenem Schreiben vom 7. Mai 2012 erneut, das Verfahren wiederaufzunehmen. Er legt eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. med. M. S. vom 20. Dezember 2011 vor, die von einer psychiatrischen Untersuchung des Antragstellers am 17. Dezember 2011 berichtet, bei der keine Normabweichungen festzustellen gewesen seien.
II.
Der unzulässige Antrag des Antragstellers ist entsprechend § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf dessen Kosten zu verwerfen.
1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO zwar grundsätzlich statthaft (Senatsbeschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93, BGHZ 125, 288, 290). Zulässig ist ein Wiederaufnahmeantrag aber nur, wenn er innerhalb eines Monats von dem Tag an gestellt wird, an dem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO analog), wenn innerhalb dieser Frist die Erklärung abgegeben wird, ob Nichtigkeits- oder Restitutionsantrag gestellt werden soll (§ 587 ZPO analog) und wenn einer der in §§ 579, 580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe behauptet wird (§ 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; siehe dazu insgesamt Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - AnwZ (B) 74/07, juris Rn. 3). Daran fehlt es.
a) Der Antragsteller hat schon die Einhaltung der Frist für seinen Antrag weder dargetan noch glaubhaft gemacht (vgl. § 589 Abs. 2 ZPO). Es liegt auf der Hand, dass der Kläger bereits seit mehr als einem Monat vor Eingang seines Wiederaufnahmeantrags von den zur Begründung angeführten Umständen, nämlich der fachärztlichen Bescheinigung vom 20. Dezember 2011 Kenntnis hatte.
b) Ferner hat der Antragsteller keinen der gesetzlichen Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe geltend gemacht und auch keinen Vortrag gehalten, dem ein solcher zu entnehmen wäre. Der Hinweis auf eine Untersuchung am 17. Dezember 2011 und den in der diesbezüglichen ärztlichen Bescheinigung vom 20. Dezember 2011 referierten Befund, mit dem er offenbar die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden Sachverständigengutachten geltend machen will, ist dafür schon deshalb ungeeignet, weil sich daraus keine Erkenntnisse betreffend seinen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung vom 22. November 2010 ergeben.
2. Über den Antrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verwerfung eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags grundsätzlich eine mündliche Verhandlung voraussetzt, kann dahinstehen. Der Senat (Beschluss vom 30. November 2011, aaO Rn. 5) hat bereits entschieden, dass die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich ist. Dies trifft auf den vorliegenden Antrag zu. Der Antragsteller setzt seinen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme allein dazu ein, frei von dessen gesetzlichen Voraussetzungen die im Gesetz nicht vorgesehene Abänderung der Sachentscheidung des Senats über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Unterschrift
Kayser Lohmann Seiters
Frey Martini
Vorinstanz
AGH München; 02.04.2007; BayAGH I - 34/04