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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 28.01.2002 - VII B 279/01 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VII B 279/01 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 62a FGO § 128 Abs. 3
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam. Überdies ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung nur gegeben, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 FGO). Daran fehlt es hier.