BGH
16. Dezember 2008
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BGH
2. Juli 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - IX ZR 229/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 229/08 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2009 beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 286.048,15 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen sind gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271).
2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf seinen Beschluss vom 16. Dezember 2008. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht entscheidungserheblich, weil der für eine Haftung aus § 826 BGB notwendige Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht festgestellt werden kann.
Unterschrift
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanz
LG München I; 21.08.2007; 6 O 25561/05 / OLG München; 16.04.2008; 15 U 4739/07