BAG, Urteil vom 20.05.2009 - 4 AZR 231/08
BAG 20. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung für Überstunden (April–Juni 2006), Zuschläge für Spätöffnungs- und Samstagsarbeit, Urlaubsgeld sowie zwei zusätzliche Urlaubstage. Die Beklagte wechselte zum 1.11.2004 in eine OT-Mitgliedschaft und schloss mit dem Kläger eine Arbeitszeitvereinbarung vom 1.3.2005. Streit besteht über Tarifbindung und Nachwirkung des MTV 2003 sowie Wirksamkeit der Vereinbarung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Nachwirkung des MTV 2003 gem. § 4 Abs. 5 TVG bis 31.3.2006 trotz OT-Mitgliedschaft der Beklagten (§ 3 Abs. 3 TVG). Die Vereinbarung vom 1.3.2005 stellt keine „andere Abmachung“ i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG dar. Die Beklagte ist zur Vergütung der Überstunden und Gewährung von zwei Urlaubstagen verpflichtet. Kein Anspruch auf Urlaubsgeld oder Zuschläge besteht. Die Satzung des Verbands erfüllt die Anforderungen an eine wirksame OT-Mitgliedschaft.

Praxishinweis
Wechsel in OT-Mitgliedschaft beendet Tarifbindung nicht vor tatsächlichem Ende des Tarifvertrags (§ 3 Abs. 3 TVG). Individualvertragliche Abweichungen während laufender Tarifbindung begründen keine ablösende „andere Abmachung“ i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG. Urlaubstage sind auch bei Nachwirkung zu gewähren; Zuschläge und Urlaubsgeld nur bei wirksamer tariflicher Grundlage.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 20.05.2009 - 4 AZR 231/08
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 231/08
    Entscheidungsdatum : 19. Mai 2009

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