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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - 5 StR 572/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 572/17 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die in der - unwidersprochen gebliebenen - dienstlichen Äußerung der Strafkammervorsitzenden geschilderten Verfahrenstatsachen zum Ablauf der Hauptverhandlung am 9. Juni 2017 nicht mitgeteilt hat.
Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls bereits unzulässig, da es an einer konkreten Bezeichnung und bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316).
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp König