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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 3/21 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. August 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
beschlossen:
Die Selbstablehnung von Rechtsanwältin S. wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 hat die als anwaltliche Beisitzerin zur Entscheidung des Verfahrens berufene Rechtsanwältin S. angezeigt, ihre frühere Sozietät P. habe den Kläger mehrfach in Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Ihrer Erinnerung nach habe sie den Kläger mindestens in einem Fall in einer mündlichen Verhandlung - in Vertretung ihres damaligen Sozius P. - vertreten.
Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 dahingehend erklärt, es möge entsprechend den prozessualen Vorschriften entschieden werden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 unter Hinweis auf sieben von der Kanzlei P. bearbeitete Verfahren, wovon eines in die Zuständigkeit der Rechtsanwältin S. gefallen sei, darum gebeten, die Selbstablehnung für begründet zu erklären.
II.
Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin S. war für begründet zu erklären. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 1 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 5 jeweils mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122, 126; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 und vom 20. August 2014, jeweils aaO). So sind nahe geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, juris Rn. 2).
Im vorliegenden Fall ist eine solche nahe geschäftliche Beziehung zwischen Rechtsanwältin S. und dem Kläger anzunehmen. Die ehemalige Kanzlei von Rechtsanwältin S. war regelmäßig für den Kläger tätig. Auch Rechtsanwältin S. selbst war für den Kläger tätig, wobei nicht maßgeblich ist, ob sie für ihn lediglich vertretungsweise in der mündlichen Verhandlung aufgetreten ist oder ein Verfahren in eigener Zuständigkeit geführt hat. In jedem Fall bestand zwischen ihr und dem Kläger im Rahmen des Mandatsverhältnisses ein besonderes, rechtlich geschütztes Vertrauensverhältnis, auf das sich der Mandant auch nach Ende des Mandatsverhältnisses verlassen können muss. Allein die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt als Mitglied des Senats für Anwaltssachen vom Mandanten anvertrautes Wissen, das Dritten zu offenbaren ihm untersagt ist (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB), bewusst oder unbewusst in die Bewertung des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits einfließen lassen könnte, begründet bei vernünftiger Würdigung Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit.
Unterschrift
Limperg Remmert Grüneberg
Kau Lauer
Vorinstanz
AGH München; 21.12.2020; BayAGH I - 1 - 16/19