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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.12.2020 - 5 StR 494/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 494/20 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschrift
Gericke Berger Mosbacher
Resch von Häfen
Vorinstanz
LG Berlin; 28.07.2020; 274 Js 650/20 (510 KLs) (5/20)