Fachbeiträge • 3
- 1. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 3. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - IX B 153/04 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 153/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. April 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 107
Vorinstanz
FG Berlin; 22.09.2004; 2 K 2254/01
Gründe
1. Im Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) wird gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Datum der Entscheidung um die fehlende Jahreszahl "2004" ergänzt (zur offenbaren Unrichtigkeit in einem solchen Fall, Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 319 Rz. 23 "Verhandlungszeit"); im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) ist nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der aus Bl. 6 f. FG-Urteil ersichtlichen und für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 1999 V B 77/99, BFH/NV 2000, 328, unter II. 2.). Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin lediglich gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung; mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.