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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2008 - 1 B 65/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 65/07 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 B 65.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend aufzeigt.
Die Beschwerde erstrebt die Zulassung der Revision mit der Begründung, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs werfe Fragen grundsätzlicher Bedeutung zum ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG auf. Zudem bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, da die bewilligte Aufenthaltserlaubnis nicht nachträglich hätte verkürzt und daraus resultierend eine Ausweisung erlassen werden dürfen. Die Beschwerde zeigt jedoch nicht - wie erforderlich - auf, dass die als klärungsbedürftig angesehenen Fragen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erheblich waren. Dies war auch tatsächlich nicht der Fall, da die Verwerfung der Berufung in dem angefochtenen Beschluss allein darauf gestützt wird, dass die ohne Zulassung eingelegte Berufung des Klägers unzulässig sei. Auf materiellrechtliche Fragen - etwa zur Auslegung des § 31 AufenthG - geht der Beschluss überhaupt nicht ein. Die von der Beschwerde angesprochenen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht die Zulassung der Revision. Im Übrigen beziehen sich die von der Beschwerde geäußerten Zweifel ebenfalls nur auf materiellrechtliche Fragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Beck