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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.06.1984 - 2 StR 143/84 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 143/84 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 1984 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Hat ein Angeklagter für angemessene Belohnung Haschischtransporte durchgeführt, so liegt es nahe, daß sich der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe beim unerlaubten Handeltreiben mit Haschisch beteiligt hat. Die Tätigkeit des Kuriers, der - ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein - gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert, ist dem Handeltreiben zuzurechnen.
2. Es ist dann zu prüfen, ob die Transportleistung des Angeklagten als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint.
3. Er ist Mittäter, wenn er - mit Täterwillen - bezüglich des Transports in eigennütziger Weise mit anderen zusammenwirkt, bei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im wesentlichen frei ist und ein unmittelbares eigenes Interesse an den Kurierfahrten hat.
4. Daß er den Abnehmer kennt oder dessen Identität prüft, ist nicht erforderlich. Gerade derjenige, der im Rauschgiftgroßhandel die Anonymisierung sicherstellt, kann einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben leisten.
Leitsatz
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 25 Abs. 2 § 27 ;
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm mit einer Sperrfrist von acht Monaten die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte erklärte sich bereit, für angemessene Belohnung Haschischtransporte zu übernehmen. Bei der ersten Fahrt Anfang 1983 brachte er 10 kg Haschisch von Duisburg zu einem Autobahnrastplatz bei Recklinghausen und erhielt hierfür 2.000 DM. Für die beiden weiteren Haschischtransporte im März und im Mai 1983 wurden ihm ebenfalls je 2.000 DM bezahlt.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt und nicht hinreichend geprüft und erörtert hat, ob er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Nach ständiger Rechtsprechung umfaßt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit. Sie muß die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel haben. Auf eine tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es nicht an. Eine nach außen erkennbare, auf die Veräußerung der Ware gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich. Schon die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben zu werten, wenn mit ihr eine umsatzfördernde Handlung vorgenommen wird (vgl. BGHSt 30, 277 [278] und 359 [360/361]). An einem Handeltreiben fehlt es nur, wenn es um eine ganz untergeordnete Tätigkeit bei der Weitergabe der Ware geht (BGHSt 29, 239 [240]). Auch die eigennützige Förderung fremder Verkaufsgeschäfte erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens (BGH, Urteil vom 31. August 1983 - 2 StR 342/83 ).
Zwar hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Wertung ausgeführt, es habe Feststellungen darüber nicht treffen können, ob der Angeklagte in der Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs" gehandelt habe. Eine solche "Absicht" ist für den Tatbestand des Handeltreibens aber nicht erforderlich. Wenn der Tatrichter damit zum Ausdruck bringen wollte, vom Vorsatz des Angeklagten sei eine auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit nicht umfaßt gewesen, hätte er sich damit auseinandersetzen müssen, welche nicht den Umsatz fördernde Handlung beim Transport von 10 kg Rauschgift in Betracht kommt.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, daß sich der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe beim unerlaubten Handeltreiben mit Haschisch beteiligt hat. Die Tätigkeit des Kuriers, der - ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein - gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert, ist dem Handeltreiben zuzurechnen (BGH NJW 1979, 1259 ; BGH NStZ 1983, 124 ). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Transportleistung des Angeklagten als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint (vgl. BGH NStZ 1982, 243 m.w.N.). Er ist Mittäter, wenn er - mit Täterwillen - bezüglich des Transports in eigennütziger Weise mit anderen zusammenwirkt, bei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im wesentlichen frei ist und ein unmittelbares eigenes Interesse an den Kurierfahrten hat. Daß er den Abnehmer kennt oder dessen Identität prüft, ist nicht erforderlich. Gerade derjenige, der im Rauschgiftgroßhandel die Anonymisierung sicherstellt, kann einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben leisten.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin auch darauf hin, daß den Feststellungen des Landgerichts nicht eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang der Angeklagte Haschischtransporte durchgeführt hat. Die ihm bei allen drei Fahrten gewährte gleichhohe Belohnung läßt vermuten, daß er jeweils 10 kg Haschisch transportierte.
Das Landgericht muß sich schließlich, wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt, gegebenenfalls auch mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte "gewerbsmäßig" gehandelt und damit das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG aufgeführte Regelbeispiel eines besonders schweren Falles verwirklicht hat. Es liegt nicht fern, daß der Angeklagte beabsichtigte, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen (vgl. BGH StV 1983, 281 [282]; BGH bei Dallinger MDR 1975, 752).