BGH
15. März 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - 4 StR 32/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 32/17 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Feilcke