OLG Düsseldorf
6. Oktober 2004
>
BGH
7. November 2006
>
BGH
18. Mai 2007
>
OLG Düsseldorf
30. April 2008
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.05.2007 - KVR 39/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KVR 39/05 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 werden auf deren Kosten verworfen; die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 4 bis 6 werden auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 1 bis 3 sind nicht innerhalb der Frist des § 71a Abs. 2 GWB erhoben und damit unzulässig. Die Anhörungsrügen der Rechtsbeschwerdegegnerinnen zu 4 bis 6 sind zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die beanstandeten Passagen beziehen sich jeweils auf Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts und fassen diese zusammen. Ungeachtet der hierzu vorgebrachten Einwendungen war dabei für den Senat maßgeblich, dass - wie den Feststellungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen war (BA 12 unten) - Maßnahmen der Geschäftsführung an eine Zweidrittelmehrheit der Gesellschafterversammlung gekoppelt sind und bei Entscheidungen im Aufsichtsrat über den "erweiterten Aufsichtsrat" und insbesondere die Person des neutralen Dritten eine streitige Entscheidung auch gegen einen Hauptgesellschafter möglich bleibt. Inwieweit diese Feststellungen mit dem Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen, brauchte der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht zu entscheiden, weil entsprechende Rügen nicht erhoben worden waren.
Die von den Rechtsbeschwerdegegnerinnen vorgebrachten Beanstandungen, die sich mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der SWMH befassen, sind für das gefundene Ergebnis ohne Bedeutung. Der Senat hat sich mit dem hauptsächlichen Argument des Beschwerdegerichts befasst, wonach eine gemeinsame Beherrschung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 GWB deshalb ausscheide, weil ein zwischen den beiden Hauptgesellschaftern streitiger Entscheidungsweg innerhalb der SWMH möglich bleibe. Dieser Argumentationslinie des Beschwerdegerichts, der der Senat mangels ausreichender Tatsachengrundlage zu den Unternehmensstrukturen nicht gefolgt ist, bildete einen wesentlichen Schwerpunkt der mündlichen Verhandlung. Wie sich das Miteinander der Hauptgesellschafter innerhalb der SWMH praktisch darstellt, wird den Gegenstand der Prüfung in der neu eröffneten Tatsacheninstanz bilden.
Unterschrift
Hirsch Bornkamm Raum
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 06.10.2004; VI - Kart 14/04 (V)