BGH
3. Juli 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - 5 StR 183/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 183/19 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten für den Einziehungsbetrag von 150 Euro als Gesamtschuldner haften. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler