BGH
11. Mai 2017
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BGH
5. Juli 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - V ZA 10/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZA 10/17 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Kläger wenden sich lediglich gegen die von dem Senat vorgenommene rechtliche Würdigung der von ihnen vorgetragenen und vom Senat berücksichtigten Tatsachen.
Unterschrift
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanz
AG Wiesbaden; 24.03.2015; 92 C 3737/14 (78) / LG Frankfurt am Main; 16.12.2016; 2-13 S 61/15