BGH
26. Mai 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.05.2009 - 1 StR 134/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 134/09 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2008 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen.
2. Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf