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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - 5 StR 154/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 154/18 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Juli 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge betreffend die polygraphische Untersuchung ist jedenfalls unbegründet.
Unterschrift
Mutzbauer Schneider König
Mosbacher Köhler