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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 12.10.1995 - 1 BvR 1938/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1938/93 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Führung von Zuchtbüchern (hier: Pferde) durch Zuchtorganisationen, die darüber entscheiden, in welche der verschiedenen Abteilungen eines Zuchtbuches Pferde von Züchtern eingetragen werden.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, der eine Deckhengststation betreibt, hat im Ausgangsverfahren von einer Zuchtorganisation verlangt, einen Hengst, eine Stute und ein Fohlen in besondere Abteilungen des Zuchtbuchs einzutragen und besondere Abstammungs- und Leistungsnachweise zu erteilen. Die genannten Abteilungen hat die beklagte Organisation im Zuchtbuch eingerichtet, um darin solche Tiere aufzunehmen, die den in ihrer Satzung normierten Zuchtzielen entsprechen. Tiere, die nur den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen für eine Eintragung in das Zuchtbuch genügen, werden in anderen Abteilungen geführt. Die Klage blieb ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz hatte der Beschwerdeführer überdies hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Gliederung des Zuchtbuchs in verschiedene Abteilungen rechtswidrig sei. Das Oberlandesgericht sah diesen Antrag ebenfalls als unbegründet an. Die Aufteilung des Zuchtbuchs sei grundsätzlich zulässig. Dies ergebe sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 5 b des Tierzuchtgesetzes (TierZG) sowie § 3 Abs. 3 der Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17. Oktober 1990. Dort sei von Abteilungen des Zuchtbuchs die Rede. EG-Recht stehe nicht entgegen. Zwar sei eine staatliche Körung nicht mehr vorgesehen und finde die vorgesehene staatliche Leistungsprüfung tatsächlich nicht statt. Dennoch sei es nicht zu beanstanden, daß der beklagte Verein die Eintragung in das Hengstbuch I von einer Körung und von der von ihm durchgeführten Leistungsprüfung abhängig mache. Ohnehin wäre jedes Zuchtbuch zur Zeit geschlossen, wenn man darauf warten müßte, daß die Landwirtschaftskammer die Leistungsprüfungen durchführe; denn nach § 2 Nr. 2, 3 und 8 TierZG sei für die Eintragung in das Zuchtbuch gerade auch die Leistungsprüfung zugrundezulegen. Darüber hinaus dürfe die Rangordnung des eingetragenen Tieres im Zuchtbuch nach wie vor von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die die Züchtervereinigung selbst festlege. Die Vereinsautonomie könne den Tierzuchtvereinigungen unbeschadet ihrer öffentlichen Aufgaben nicht abgesprochen werden. Diese erlaube es den Vereinen, innerhalb des Zuchtbuchs und für die Eintragung in die einzelnen Register teilweise mehr zu verlangen, als das Tierzuchtgesetz ausspreche.
II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Den angegriffenen Entscheidungen zufolge dürften auch nach der Novellierung des Tierzuchtrechts die Züchtervereinigungen aufgrund eigener Verbandskompetenz über die "Produkte" ihrer privaten Konkurrenz befinden. Eine staatliche Kontrolle finde nicht statt. Die Einbin. dung der Zuchtorganisation in das tierzuchtrechtliche System beschränke sich aber nach der gesetzlichen Regelung darauf, daß diesen die Führung der Zuchtbücher und die Ausstellung der Abstammungsnachweise überantwortet sei, ohne daß ihnen eine eigene "Bewertungskompetenz" zustehe. Durch eine verbandsinterne Bewertung verbunden mit der Einstufung in höherund minderwertige Bücher werde sowohl in die Berufsausübung wie auch in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen. Schließlich erfolge dadurch eine Produktbewertung, die sich maßgebend auf den Wert und die weitere Verwendungsmöglichkeit der einzelnen Tiere auswirke. Wenn der Gesetzgeber bei der Novellierung des Tierzuchtrechts diese Aufgabe einer privatrechtlich organisierten Züchtervereinigung hätte übertragen wollen, so hätte es einer eindeutigen Übertragungsregelung bedurft. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auffassung führe zu dem Ergebnis, daß der Verband, dem als größter Hengsthalter eine marktbeherrschende Stellung zukomme, über die Produkte seiner Konkurrenz selbst entscheiden dürfe, ohne daß diese Entscheidung überhaupt einer wirksamen Kontrolle zugänglich sei. Untätigkeit der zuständigen Behörden könne eine allumfassende Zuständigkeit privater Züchterorganisationen nicht rechtfertigen.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten auch Art. 101 Abs. 1 GG, weil eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs unterblieben sei. Die Satzung diskriminiere Zuchtprodukte der EG-Ausländer, da diese Produkte erst nach Ablauf mehrerer Generationen in die höherrangigen Bücher eingetragen werden könnten. Bei einer Auslegung des Tierzuchtrechts, die dies für zulässig halte, hätte eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeigeführt werden müssen.
2. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. halten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Züchtervereinigungen seien befugt, unterschiedliche Abteilungen in den von ihnen geführten Zuchtbüchern einzurichten. Die Ablehnung einer Eintragung in jene Abteilung des Zuchtbuchs, die durch den Zuchtverband nach Maßgabe der Satzung geführt werde, könne vom Beschwerdeführer nicht angegriffen werden, da ihm ein Anspruch nicht zustehen könne.
III. 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), soweit sie sich gegen die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts über den vom Beschwerdeführer hilfsweise gestellten Feststellungsantrag richtet. In diesem Umfang ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die dafür maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
Das Urteil verletzt mit seiner Entscheidung über den Hilfsantrag den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen, ob die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 86, 122 [128 f.]; stRspr).
So liegt es hier. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, die Einrichtung einer höherwertigen Abteilung im amtlichen Zuchtbuch für Tiere, die den besonderen Anforderungen der Vereinssatzung entsprechen, sei durch die Vereinsautonomie gerechtfertigt. Es zieht dabei aber nicht in Betracht, daß darin ein wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer liegen könnte, dessen Tieren der Eintrag verwehrt wurde. Nach dessen Vorbringen führt die rein vereinsrechtliche Abteilung im amtlichen Zuchtbuch zu einem schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil für ihn, weil die Eintragung in der minderwertigen Abteilung des amtlichen Zuchtbuchs seine Tiere als zweitrangig ausweise. Praktisch würden sie deshalb nicht als Zuchttiere in Anspruch genommen. Damit hat der Beschwerdeführer eine nachhaltige Beeinträchtigung in der Ausübung seines Berufs als Pferdezüchter geltend gemacht.
Mit der Würdigung der beanstandeten Praxis unter dem Blickwinkel der Vereinsautonomie ist das Oberlandesgericht diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht gerecht geworden. Das Selbstbestimmungsrecht, das Art. 9 Abs. 1 GG Vereinigungen des privaten Rechts gewährleistet, umfaßt sowohl für die Mitglieder als auch für den Verein selbst die autonome Gestaltung ihrer Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (BVerfGE 50, 290 [354]). Dem gemeinsam verfolgten Vereinszweck wird aber durch die Vereinsautonomie kein weitergehender Schutz vermittelt als einem individuell verfolgten (vgl. BVerfGE 54, 237 [251]). Privatrechtliche Beziehungen eines Vereins zu anderen Privatrechtssubjekten sind nicht anders zu beurteilen als entsprechende Beziehungen unter natürlichen Personen. Für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die beklagte Züchtervereinigung durch die Schaffung der Abteilung I dem Beschwerdeführer einen unzulässigen Wettbewerbsnachteil zugefügt hat, kann die Vereinsautonomie daher kein Maßstab sein.
Das Oberlandesgericht hätte daher, um Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, das Verhalten der Züchtervereinigung anhand der privatrechtlichen Normen prüfen müssen, die den Wettbewerb unter Privatrechtssubjekten regeln. Unter diesem Blickwinkel hätte es nahegelegen zu fragen, ob der Verein seine Vereinsstandards durch Übernahme in das amtliche Zuchtbuch mit dem Schein der Amtlichkeit ausstatten durfte.
Bereits darin, daß das Oberlandesgericht diese verfassungsrechtlich gebotene Prüfung anhand des geltenden Zivilrechts unterlassen hat, liegt ein Verstoß des angegriffenen Urteils gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Prüfung, die möglicherweise weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, selbst nicht vornehmen. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Entscheidung muß das Oberlandesgericht das Gewicht der grundrechtlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers berücksichtigen.
2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder Rechtsfragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufwirft noch ihre Annahme aus anderen Gründen angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
Den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Hauptanträgen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken könnte im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht nachgegangen werden, weil die angegriffenen Entscheidungen auf ihnen nicht beruhen können. Schon deswegen kommt ihnen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Aus demselben Grund verspricht seine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über seine Hauptanträge auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Der vom Beschwerdeführer erhobene Anspruch auf Eintragung seiner Tiere in den Teil des jeweiligen Zuchtbuchs, den die beklagte Organisation allein auf vereinsrechtlicher Rechtsgrundlage führt, wäre auch dann nicht begründet, wenn diese nicht befugt wäre, derartige Abteilungen in das staatlich vorgeschriebene Zuchtbuch einzufügen und sich dadurch einen, wie er meint, unzulässigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
b) Dasselbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, daß eine staatliche Leistungsprüfung im Sinne von § 2 Nr. 3 TierZG in Schleswig-Holstein derzeit nicht stattfinde, weil, wie das Oberlandesgericht feststellt, die Landwirtschaftskammer solche Prüfungen entgegen § 4 Abs. 2 der hier einschlägigen Fassung des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I S. 2493) weder selbst durchführe, noch diese Aufgabe auf eine Zuchtorganisation delegiert habe. Diese Unterlassung würde zwar zur Folge haben, daß der staatliche Teil des Zuchtbuchs die ihm vom Gesetz auferlegte Funktion, einen Leistungsnachweis der darin eingetragenen Tiere zu erbringen, nicht erfüllte (§ 2 Nr. 8 TierZG). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eintragung seiner Tiere in die vereinsrechtlich statuierten Sparten des Zuchtbuchs oder auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Nr. 10 TierZG ließe sich daraus jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten.
c) Schließlich gibt die Verfassungsbeschwerde auch keinen Anlaß, auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Unbestimmtheit des in der Vereinssatzung festgelegten Zuchtziels einzugehen. Öffentlich-rechtliche Konsequenzen hat diese Regelung nach dem Tierzuchtgesetz nicht, so daß die vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 88, 366 [379] dafür gesetzten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht gelten. Ob eine Inhaltskontrolle aus anderen Gründen zu einer Korrektur der Zuchtzielbestimmung hätte führen müssen, wäre im Verfassungsbeschwerdeverfahren schon deswegen nicht zu erörtern, weil der Beschwerdeführer selbst bei einer anderen Entscheidung dieser Frage durch die Gerichte nicht zum Ziel einer Eintragung seiner Tiere in den vereinsrechtlichen Teil des Zuchtbuchs hätte gelangen können.
d) Die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht hinreichend substantiiert. Hierzu hätte der Beschwerdeführer aufzeigen müssen, gegen welche Rechtsvorschrift des EG-Rechts seiner Auffassung nach die Auslegung welcher Bestimmung des Tierzuchtrechts verstößt.
3. Da die Verfassungsbeschwerde nur hinsichtlich des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, der Beschwerdeführer aber die Aufhebung der Entscheidung insgesamt erstrebte, sind ihm die notwendigen Auslagen gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nur zur Hälfte zu erstatten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.