BGH
16. Dezember 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 296/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 296/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Baulandsache
Beteiligte:
1. …,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
2. …,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 3. …,
4. …,
5. …,
6. …,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Unterschrift
Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink
Vorinstanz
LG Berlin; 17.02.2009; O 2/07 Baul / KG Berlin; 02.10.2009; 9 U 1/09 Baul