BGH, Urteil vom 11.09.2018 - II ZR 161/17
BGH 11. September 2018

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Sachverhalt
Kläger, Beklagter und zwei weitere Beteiligte gründen eine Innengesellschaft zum Erwerb und zur Entwicklung von Grundstücken. Kläger tritt als Außengesellschafter allein nach außen auf. Nach vorzeitiger Veräußerung der Grundstücke verlangt Kläger von Beklagtem einen höheren Ausgleichsbetrag aufgrund vereinfachter Auseinandersetzungsrechnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Die Innengesellschaft ist wirksam gegründet (§§ 705 ff. BGB). Außengesellschafter führt Geschäfte im eigenen Namen, ist aber nicht zwingend allein geschäftsführungsbefugt (§§ 709 ff. BGB). Überschreitet er seine Befugnis, begründet dies einen Schadensersatzanspruch gem. § 708 BGB, der mit Ausgleichsansprüchen verrechnet werden kann.

Praxishinweis
Bei Innengesellschaften ist die Geschäftsführung im Innenverhältnis gemeinschaftlich, auch wenn der Außengesellschafter allein nach außen auftritt. Pflichtverletzungen durch Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis begründen Schadensersatzansprüche, die bei Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. Juni 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.09.2018 - II ZR 161/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 161/17
Entscheidungsdatum : 11. September 2018
Amtliche Quelle :

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