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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 11.04.2006 - 3 StR 73/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 73/06 |
| Entscheidungsdatum : | 11. April 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert