BGH
7. Februar 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - 5 StR 9/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 9/17 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass § 213 StGB auf Fälle des (versuchten) Mordes nicht anwendbar ist.
Unterschrift
Sander Dölp König
Berger Mosbacher