BVerwG
8. März 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2010 - 2 WNB 3/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WNB 3/10 |
| Entscheidungsdatum : | 8. März 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Süd 6. Kammer; 24.09.2009; TDG S 6 BLc 13/09
Tenor
In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer am 8. März 2010 beschlossen:
Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009 wird verworfen.
Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Dezember 2009 abgelaufenen Frist (§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO) begründet worden ist. Auf die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist ist in der ordnungsgemäßen "Rechtsbehelfsbelehrung" des angefochtenen Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009, dem Soldaten zugestellt am 28. Oktober 2009, hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.