Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 26.11.2012 - 3 B 37/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 37/12 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Trier; 28.03.2012; VG 5 K 915/11.TR
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. März 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben zu klären, ob in Fällen, in denen die Feststellung von Anspruchsschäden von Pflichtteilsberechtigten nach § 17 Abs. 5 FG i.V.m. § 16 Abs. 1 BFG als anteiliger Miteigentumsschaden erfolgt ist, die Pflichtteilsberechtigten den Schadensausgleich nach § 349 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG bereits mit der Eigentumsrückgabe oder Entschädigungsleistung an die Erben erlangen oder erst mit Realisierung ihres Pflichtteilsanspruchs.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 27.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.