BVerwG
7. Juni 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.06.2006 - 1 B 68/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 68/06 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 23.02.2006; VGH 13a B 05.30840
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. Mai 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.