BVerwG
4. Juli 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 04.07.2024 - 10 B 12/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 12/24 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 01.06.2017; 10 K 198.15 / OVG Berlin-Brandenburg; 16.02.2024; 11 B 12/20
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2024 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 114 584,49 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie kann gemäß § 132 Abs. 2 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur darauf gestützt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, dass sie von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde stützt sich hingegen allein auf einen Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Auf diesen Grund kann nur die Zulassung der Berufung gestützt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch die Zulassung der Revision (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. August 2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 5). Auch der Sache nach lassen sich der Beschwerde keine hinreichenden Darlegungen entnehmen, die auf die Geltendmachung eines der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe schließen lassen. Namentlich ergibt sich aus den Ausführungen zu der aus Sicht der Beschwerde unzutreffenden Heranziehung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 7 C 34.15 - Buchholz 451.224 § 3 KrWG Nr. 3) keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.