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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.01.2012 - 29 W (pat) 65/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 65/10 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Januar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 65/10
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die Marke 302 05 231
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin Dorn
beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2011 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Senats vom 1. Juni 2011 ist der zuletzt mit Schreiben vom 30. September 2010 gestellte Antrag des Beschwerdegegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfüllung der gerichtlichen Auflagen zurückgewiesen worden.
Mit seinem Schreiben vom 11. Dezember 2011 hat der Beschwerdegegner seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wiederholt.
Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 15. Dezember 2011 ist er darauf hingewiesen worden, dass sein neuer Antrag ohne die gleichzeitige Erfüllung der ihm bekannten Auflagen und ohne Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei und dass ihm Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst dreiseitigem Hinweisblatt bereits zweimal, nämlich mit Schreiben vom 29. November 2010 und 7. April 2011, übersandt worden seien.
Daraufhin hat er mit Schreiben vom 17. Dezember 2011 an seinem Prozesskostenhilfeantrag festgehalten, zumal dem Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 nicht entnommen werden könne, ob sein Antrag auch wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt worden sei. Die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ohne die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und damit ohne anwaltlichen Vertreter benachteilige ihn im Vergleich zu der anwaltlich vertretenen Gegenseite.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Bei dem Antrag des Beschwerdegegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 11. Dezember 2011 handelt es sich um die Wiederholung eines mit dem abgelehnten Antrag identischen Antrages ohne die Erfüllung der ihm bekannten Auflagen und ohne Änderung seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse.
Bei einem solchen Sachverhalt steht die Bestandskraft des früheren Beschlusses einer erneuten Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegen (OLG Koblenz, MDR 2007, 677; OLG Frankfurt, MDR 2007, 1286; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rdnr. 6). Es fehlt daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Einer Stellungnahme des Senats zu den Erfolgsaussichten des Verfahrenskostenhilfeantrages des Beschwerdegegners im Beschluss vom 1. Juni 2011 war nicht veranlasst, weil der Beschwerdegegner schon seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hatte.
Grabrucker Kortge Dorn
prö