BGH
20. Februar 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 5 StR 43/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 43/14 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Februar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Dölp König