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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.10.2021 - 3 StR 364/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 364/21 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Oktober 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Juli 2021 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte hat gegen das am 20. Juli 2021 in seiner Gegenwart verkündete Urteil durch Verteidigerschriftsätze am 5. August 2021 "Berufung" und am 12. August 2021 Revision eingelegt. Mit dieser ist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden. Der Antrag und sein Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der Angeklagte stützt seinen Antrag im Wesentlichen darauf, dass er seinem Pflichtverteidiger am Tag der Urteilsverkündung vergeblich aufgegeben habe, Rechtsmittel einzulegen. Am 5. August 2021 habe er erfahren, dass die Rechtskraft des Urteils bestätigt worden sei. Die zur Begründung angeführten Tatsachen, namentlich zu dem Gespräch mit dem Pflichtverteidiger, sind nicht glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2020 - 5 StR 489/20, juris Rn. 8; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 233/19, juris Rn. 3; vom 6. August 2009 - 3 StR 319/09, juris Rn. 2). Hierzu reicht die bloße Schilderung durch die Verteidigerin bereits deshalb nicht aus, weil es sich hierbei nicht um ihre eigenen Wahrnehmungen handelt (s. BGH, Beschluss vom 15. November 1995 - 3 StR 353/95, NStZ 1996, 149).
Mithin bedarf keiner Erörterung, ob der Angeklagte - sein Vorbringen unterstellt - überhaupt auf eine fristgerechte Revisionseinlegung vertrauen durfte.
2. Das in der Sache insgesamt als Revision auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO, da es nicht gemäß § 341 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist.
Unterschrift
Berg Wimmer Anstötz
Kreicker Voigt
Vorinstanz
Landgericht Aurich; 20.07.2021; 11 KLs 420 Js 2992/21 (9/21)