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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - 3 StR 66/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 66/09 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juni 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Gründung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der fehlenden Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bemerkt der Senat ergänzend: Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus UA S. 8, dass der Angeklagte Kenntnis vom Handlungs- und Aufenthaltsort des E. in Deutschland hatte.
Unterschrift
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer