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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.10.2002 - 3 StR 327/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 327/02 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Anordnung des erweiterten Verfalls dahin berichtigt, daß nicht ein Betrag
von 10.000 DM, sondern ein solcher von
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5.112,92 ärt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert