BGH
1. September 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.09.2021 - 5 StR 212/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 212/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2021 beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
Unterschrift
Cirener Berger Mosbacher
Köhler von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Berlin; 12.03.2021; (510 KLs) 265 Js 1630/19 (17/20)