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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2002 - 1 B 29/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 29/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 20.09.2001; VGH A 14 S 2130/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September 2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 14. Januar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.