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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - 4 StR 212/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 212/11 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Gefangenenmeuterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend - jedenfalls aber rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).
Unterschrift
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin