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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - 5 StR 385/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 385/20 |
| Entscheidungsdatum : | 10. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen
Vorinstanz
LG Berlin; 13.05.2020; 234 Js 260/19 (535 Ks) (1/20)