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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.08.2007 - 10 C 36/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 C 36/07 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2007 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Mecklenburg-Vorpommern; 10.01.2007; OVG 2 L 318/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2007 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck als Einzelrichterin beschlossen:
Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 1 500 EUR festgesetzt (§§ 30, 33 Abs. 1 und 8 Satz 1 RVG).
Gegenstand des Verfahrens war nur noch die Androhung der Abschiebung in die Republik Benin, nicht aber die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Es handelte sich daher - anders als in den von der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 31. Juli 2007 angeführten Fällen - um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne des § 30 Satz 1 RVG.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Beck
Unterschrift
Beck