Fachbeiträge • 9
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.03.2020 - 2 BvR 264/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 264/20 |
| Entscheidungsdatum : | 12. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. |
- Bevollmächtigter:
… -
| gegen |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2020
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Fraglich ist bereits, ob die Beschwerdeführer zu 2. und 3. überhaupt beschwerdebefugt sind, da sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, dass auch sie Petenten in dem streitgegenständlichen Petitionsverfahren sind. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Voßkuhle | Kessal-Wulf | Maidowski |