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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.08.1995 - 9 B 303/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 303/95 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Düsseldorf vom 15.9.1994 - Az.: VG 16 K 12151/93 - II. OVG Münster vom 18.1.1995 - Az.: OVG 2 A 5303/94 -
Normenkette
MRK Art. 6 Abs. 1;
VwGO § 84 Abs. 2, § 124, § 125 Abs. 2
Leitsatz
»1. Eine unzulässige Berufung kann auch dann durch Beschluß nach § 125 Abs. 2 VwGO verworfen werden, wenn das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat; Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.
2. Ein von einem Rechtsanwalt gestellter - unzulässiger - Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid kann grundsätzlich nicht in eine Berufung umgedeutet werden.«
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat durch Gerichtsbescheid, der dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 6. Oktober 1994 zugestellt wurde, einen Anspruch der Kläger auf Ausstellung des Vertriebenenausweises verneint. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, daß gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt werden könne. Mit einem am Montag, dem 7. November 1994 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. November 1994 hat der Prozeßbevollmächtigte mündliche Verhandlung beantragt. Nach Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 VwGO hat er mit Schriftsatz vom 9. November 1994, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 11. November 1994, erklärt, sein Schriftsatz vom 5. November 1994 sei als Berufung anzusehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach vorheriger Anhörungsmitteilung durch Beschluß nach § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig verworfen: Der Antrag auf mündliche Verhandlung vom 5. November 1994 könne nicht in eine Berufungseinlegung umgedeutet werden. Auch in dem Schriftsatz vom 9. November 1994 liege keine zulässige Berufung, weil dieser erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen sei. Schließlich könne auch keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Im Hinblick hierauf rügt die Beschwerde zunächst, das Oberverwaltungsgericht habe "den Klägern das rechtliche Gehör ... versagt, nämlich eine mündliche Verhandlung gemäß dem Antrag vom 5. November 1994 verweigert", auf die sie einen verfassungsrechtlich gesicherten und durch die Europäische Menschenrechtskonvention gestützten Anspruch hätten. Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 125 Abs. 2 VwGO kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Das gilt auch dann, wenn sich die Berufung gegen einen als Urteil wirkenden (§ 84 Abs. 3 VwGO) Gerichtsbescheid richtet. § 125 Abs. 2 enthält - anders als die Vorschrift des § 130 a VwGO - keinen diesbezüglichen Vorbehalt. Auch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangt keine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz, soweit nur über die prozessuale Rechtsfrage der Zulässigkeit der Berufung entschieden wird (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991, NJW 1992, 1813). In diesem Fall ist - wie § 125 Abs. 2 VwGO vorschreibt - das rechtliche Gehör in schriftlicher Form zu gewähren, was hier geschehen ist. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör in der Sache selbst, nämlich dazu, ob der geltend gemachte Anspruch gegeben und damit die Berufung begründet ist, gewährt Art. 103 Abs. 1 GG nur dann, wenn die Berufung zulässig ist. Dies hat das Berufungsgericht hier jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerde ohne Rechtsfehler mit der Begründung verneint, daß der im Schriftsatz vom 5. November 1994 enthaltene Antrag auf mündliche Verhandlung nicht in eine Berufungseinlegung umgedeutet werden kann und der Schriftsatz vom 9. November 1994 als zulässige Berufung ausscheidet, weil er erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Richtig ist zwar, daß auch Rechtsmittelerklärungen der Verfahrensbeteiligten einer Umdeutung zugänglich sein können; der Gebrauch des Wortes "Berufung" ist deshalb nicht unbedingt erforderlich. Maßgebend ist, ob der Erklärung die Absicht zu entnehmen ist, die angegriffene Entscheidung einer Nachprüfung durch das höhere Gericht zu unterziehen (BGH, Beschluß vom 25. November 1986 - VI ZB 12/86 - NJW 1987, 1204). Auch der von der Beschwerde angeführte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1970 - BGHSt 23, 233), der im übrigen auf Besonderheiten des Verfahrens nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz beruht, geht von dem Willen des Betroffenen aus, eine Entscheidung in höherer Instanz zu erreichen. Daran fehlt es jedoch hier. Der rechtskundige Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat sich mit seinem im Schriftsatz vom 5. November 1994 enthaltenen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht lediglich im Ausdruck vergriffen. Er wollte nicht das nach der Rechtslage gegebene R e c h t s m i t t e 1 einlegen. Er wollte vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 6. Dezember 1994 entnommen hat - in der Tat eine mündliche Verhandlung in derselben Instanz beantragen, weil er aufgrund "der Erfahrung... mit... Gerichtsbescheiden in Asylsachen", in denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO möglich ist, der Meinung war, in Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises gelte das gleiche. Die im Schriftsatz vom 5. November 1994 enthaltene Erklärung war somit eindeutig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerichtet. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO zielt aber darauf ab, daß das Verwaltungsgericht selbst seine im Gerichtsbescheid geäußerte Auffassung aufgrund einer mündlichen Verhandlung überprüft, und ist damit gerade nicht auf eine Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem zweiten Rechtszug gerichtet. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesfinanzhofs, daß ein eindeutig eingelegter Rechtsbehelf nicht in einen anderen umgedeutet werden kann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen (Beschluß vom 19. Juli 1974 - BVerwG 6 C 63.74 - BayVBl 1974, 708; BFHE 88, 73; 146, 395).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.