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- 1. BVerwG 8 C 4.15, Urteil vom 15. Juni 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2011 - 8 C 2/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 2/11 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 03.12.2004; VG 25 A 240.99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt, bis der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde und gegebenenfalls über die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 7. Juli 2011 - 28 U 10/10 - entschieden hat.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Der Rechtsstreit vor den Zivilgerichten, der gegenwärtig beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 180/11 anhängig ist, ist vorgreiflich. Die Klägerin macht dort gegen den Beklagten einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung mit der Behauptung geltend, sie sei unverändert Eigentümerin des auch im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen Grundstücks. Hat ihre Klage vor den Zivilgerichten Erfolg, so entfiele jedenfalls ihr Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, mit der sie die Rückgabe des Grundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes begehrt.