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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - 3 StR 470/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 470/17 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Angeklagte hinsichtlich einer Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht verurteilt worden ist; daher kann das Urteil auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Zulassung der Nebenklage nicht beruhen.
Unterschrift
Becker Gericke Spaniol
Tiemann Hoch