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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - 5 StR 217/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 217/10 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Rahmen der von ihm verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe einen Härteausgleich bei der Strafenbildung anstelle des gebotenen (BGH NJW 2010, 1157; StraFo 2010, 163) Härteausgleichs im Wege des Vollstreckungsmodells gewährt hat, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten im Hinblick auf die äußerst milde Gesamtfreiheitsstrafe ausschließen.
Unterschrift
Brause Schaal Schneider
König Bellay