Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 2 StR 207/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 207/10 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; der Senat schließt aus, dass die verhängte Strafe auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 31 BtMG in seiner alten Fassung (vgl. Art. 316 d EGStGB) beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt