BVerwG
10. Oktober 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2005 - 5 B 82/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 82/05 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l beschlossen:
Das Verfahren über die Anhörungsrüge der Kläger wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Gründe
Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2005 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gerichtskosten sind nicht entstanden.