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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 B 20/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 20/04 |
| Entscheidungsdatum : | 18. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Gelsenkirchen; 15.12.2003; VG 15 K 3080/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Graulich{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Dezember 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. März 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.