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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 B 12/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 12/05 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 16.02.2005; OVG 21 E 140/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und {GESPERRT:BEGINN}Groepper{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2005 wird verworfen.
Die Verweisung des Rechtsstreits wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 363 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts keiner sofortigen Beschwerde unterliegen. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, weil ein für die Anträge des Klägers zuständiges Gericht nicht ersichtlich und die Verweisung an ein Verfassungsgericht unzulässig ist.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.