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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - 5 StR 239/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 239/10 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a. zu 2. gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2010 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die von den Verteidigern des Angeklagten S. erhobene Beweisantragsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht vorgetragen worden ist, dass dem nämlichen Beweisbegehren im Fortgang der Verhandlung stattgegeben worden ist (Sachakte Band II S. 148, 154, 157).
Unterschrift
Brause Sander Schneider
König Bellay