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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - 2 StR 128/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 128/21 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 4. Dezember 2020 werden mit der Maßgabe, dass im Hinblick auf die Dauer des Revisionsverfahrens jeweils ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Krehl Eschelbach
Zeng Meyberg
Vorinstanz
Landgericht Kassel; 04.12.2020; 2660 Js 49452/19 5 KLs