BGH
29. April 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.04.2015 - 5 StR 156/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 156/15 |
| Entscheidungsdatum : | 29. April 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke